1Die Polizei darf unter den Voraussetzungen des § 20a auch technische Mittel
zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und
zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. 2Die Maßnahme ist nur
zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks nach Satz 1
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Personenbezogene Daten einer
dritten Person dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn
dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar
ist. 4Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung
der Maßnahme unverzüglich zu löschen. 5§ 20a Absatz 5 gilt entsprechend.