(1)Polizeibehörden sind das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale
Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und
Personalangelegenheiten der Polizei und als
Kreispolizeibehörden
(2)1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Fragen der Inneren Sicherheit zuständigen Ausschuss des Landtags die Polizeipräsidien im Einzelnen einzurichten und zu bestimmen, ob und inwieweit ein Kreis einen Polizeibezirk bildet. 2Dabei kann sie Kreise, Teile von Kreisen und kreisfreie Städte zusammenfassen.
(3)Das Innenministerium wird ermächtigt,
soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4)Durch Vereinbarung mit einem anderen Land kann bestimmt werden, dass Nordrhein- Westfalen für bestimmte Strecken von Bundesautobahnen, anderen Straßen oder schiffbaren Wasserstraßen polizeiliche Aufgaben dem anderen Land überträgt oder von diesem übernimmt.