(1)1Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste ist zuständig für die
Bereiche Gefahrenabwehr und Einsatz sowie Verkehr. 2Für den Bereich Zentrale
Aufgaben ist es zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des
Landeskriminalamts oder des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten
der Polizei gegeben ist.
(2)Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste führt im Rahmen seiner
sachlichen Zuständigkeit die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und
Polizeieinrichtungen.
(3)Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- 1.
Unterstützung des für Inneres zuständigen
Ministeriums im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit,
- 2.
zentrale Steuerungsaufgaben, ganzheitliche
Organisationsuntersuchungen und Beratung zur Organisationsentwicklung,
- 3.
Koordinierung von Kräften sowie Führungs- und
Einsatzmitteln in Einsatzangelegenheiten,
- 4.
Unterstützung der Polizeibehörden mit Führungs- und Einsatzmitteln,
Beratung und Technik,
- 5.
Unterhaltung der Landesleitstelle sowie
sonstiger Leit-, Melde- und Verbindungsstellen,
- 6.
polizeiliche Informations- und
Kommunikationstechnik, autorisierte Stelle für den Bereich Digitalfunk BOS NRW,
- 7.
polizeiliche Informationssammlung und den
Informationsaustausch in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen,
- 8.
Fuhrparkangelegenheiten,
- 9.
technische Ausstattung, Führungs- und
Einsatzmittel sowie die Dienstkleidung der Polizei,
- 10.
Liegenschaftsangelegenheiten der Polizei,
- 11.
Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten
der Polizei,
- 12.
Angelegenheiten des Straßen- und
Wasserstraßenverkehrsrechts und
- 13.
Angelegenheiten der Freien Heilfürsorge.