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§ 1 POG NRW – Träger der Polizei

Die Polizei ist Angelegenheit des Landes.

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POG NRW – Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) -, Bekanntmachung der Neufassung – NW

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