(1)Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.
(2)1Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen
Gesetzen und Verordnungen durchführen (