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§ 7 NachbG NRW – Begriff

Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden baulichen Anlagen als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.

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NachbG NRW – Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) – NW

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