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§ 50 NachbG NRW – Schutz der Nachbarrechte

Werden Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sofern dieses Gesetz keine Regelung trifft, Ansprüche auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.

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NachbG NRW – Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) – NW

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