(1)1Die Einfriedigung ist auf der Grenze zu errichten, wenn sie
oder
2In allen übrigen Fällen ist sie entlang der Grenze zu errichten.
(2)1Die Einfriedigung muß von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan
als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m zurückbleiben, auch wenn ein Verlangen nach
(3)Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Einfriedigung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist und ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht.
(4)Der Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedigung, die einen geringeren als den nach Absatz 2 vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen drei Jahren nach der Errichtung Klage auf Beseitigung erhoben hat.
(5)Wird eine Einfriedigung, mit der ein geringerer als der nach Absatz 2 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, durch eine andere ersetzt, so gilt Absatz 2.
(6)1Ist die nicht auf der Grenze zu errichtende Einfriedigung eine Hecke, so sind die für Hecken geltenden Vorschriften des XI. 2Abschnitts anzuwenden.