(1)Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes für die
Aufbewahrung bestimmten Frist von 50 Jahren hat die Meldebehörde die Daten
einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise nach
den durch das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorschriften den Landes- oder
Kommunalarchiven vor der Löschung anzubieten.
(2)Landesrechtliche Regelungen über die Anbietung zu löschender
rechtmäßiger Daten an Landes- oder Kommunalarchive bleiben von der
Löschungsverpflichtung des § 14 des Bundesmeldegesetzes unberührt.
(3)Bei der Löschung beigeschriebener Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15
und 16 des Bundesmeldegesetzes sind diese den Landes- oder Kommunalarchiven mit
den Daten der betroffenen Einwohnerin oder des betroffenen Einwohners nach § 3
Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 und 12 anzubieten.