(1)1Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. 2Form und Inhalt der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2
Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der
Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30
Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen sowie festzulegen, wer nach
§ 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes Einsicht in diese Unterlagen
nehmen darf,
2. für die nach § 42 des Bundesmeldegesetzes und § 5 an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten das Verfahren zu regeln, wobei
Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden
Daten und ihre Form festzulegen sind,
3. die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 34a Absatz 4 des
Bundesmeldegesetzes zuzulassen, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die
Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über
das Verfahren der Übermittlung festzulegen sind,
4. die Umsetzung der Vorgaben des automatisierten Abrufs der in § 34a Absatz 1
bis 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten zu regeln, soweit die dort
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sowie die Errichtung, den Betrieb und
den Zugang des Meldeportals Behörden zu regeln,
5. die Verwendung weiterer Auswahldaten nach § 34a Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes
zu bestimmen,
6. zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39
Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik
gesicherte Netze erfolgt,
7. regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes
zur Erfüllung von Aufgaben des Landes zu regeln, wobei Anlass und Zweck der
Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden
Daten bestimmt werden, und
8. die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen hinsichtlich der
Archivierung, Löschung und Speicherung von Daten zu treffen.
(2)1Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und
Verfahren von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann auf jedermann
zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. 2In der Rechtsverordnung sind das
Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der
Bekanntmachung anzugeben.