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§ 8 LOG NRW – Die Bezirksregierung (Fn 7)

(1)1Die Bezirksregierung ist die allgemeine Vertretung der Landesregierung im Bezirk. 2Sie hat die Entwicklung auf allen Lebensbereichen im Bezirk zu beobachten und den zuständigen obersten Landesbehörden darüber zu berichten.

(2)Die Bezirksregierung ist eine Bündelungsbehörde.

(3)Die Bezirksregierung ist zuständig für alle Aufgaben der Landesverwaltung, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.

(4)1Die Bezirksregierungen gliedern sich in Abteilungen, die aus den Dezernaten gebildet werden. 2Soweit möglich werden Dezernate, die Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines Ministeriums wahrnehmen, in ressortorientierten Abteilungen zusammengefasst. 3Der Aufbau und die Geschäftsordnung der Bezirksregierungen werden vom Innenministerium im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts festgelegt.

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LOG NRW – Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz - LOG NRW - – NW

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