1(1) Für die Erteilung von Befreiungen nach §
67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere
Naturschutzbehörde zuständig. 2Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr
beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu entscheiden hat. 3Von dem
Widerspruch hat die untere Naturschutzbehörde die höhere Naturschutzbehörde zu
unterrichten. 4Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen eine
Stellungnahme abgegeben, so kann die untere Naturschutzbehörde ohne die
Stellungnahme entscheiden. 5Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss
den Widerspruch für berechtigt, muss die untere Naturschutzbehörde die
Befreiung versagen. 6Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den
Widerspruch für unberechtigt, hat die untere Naturschutzbehörde die Befreiung
zu erteilen. 7Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 2 Absatz 3 bleiben
unberührt.
1(2) Für die Befreiung von den Geboten und
Verboten des § 24 ist abweichend von Absatz 1 der Landesbetrieb Wald und Holz
zuständig. 2Er entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
1(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die
Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGS. NW. S. 156), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1504) geändert worden ist, erlassen worden sind und die nach § 79 weiter
gelten. 2