1. 85

§ 85 LMG NRW – Rundfunkprogramme in Wohnanlagen (Fn 30)

(1)Rundfunkprogramme außerhalb von Einrichtungen, die in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet werden, bedürfen keiner Zulassung.

(2)Rundfunkwerbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig.

(3)1Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, der LfM vor Aufnahme des Sendebetriebs Art und Umfang der Rundfunkprogramme sowie Name und Anschrift der Person oder Personen, die die Sendungen verbreiten, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Spätere Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(4)§§ 31, 35, 42, 43, 54 Abs. 4 gelten entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LMG NRW – Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) – NW

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.