1. 52

§ 52 LMG NRW – Veranstalter (Fn 18)

(1)1Lokaler Hörfunk darf nur von einer Veranstaltergemeinschaft (§§ 58, 62 bis 66) veranstaltet und verbreitet werden, die sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben einer Betriebsgesellschaft (§ 59) bedient. 2Die Veranstaltergemeinschaft ist Veranstalterin des Programms und trägt hierfür die alleinige Verantwortung. 3Die Betriebsgesellschaft darf auf Inhalt und Programm keinen Einfluss nehmen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten für programmbegleitende Telemedienangebote entsprechend.

(2)Soweit lokaler Hörfunk digital verbreitet wird, kann er sowohl von Veranstaltergemeinschaften als auch von Veranstaltern, welche die in den §§ 33 bis 33d genannten Voraussetzungen erfüllen, veranstaltet werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LMG NRW – Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) – NW

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.