(1)1Lokaler Hörfunk darf nur von einer Veranstaltergemeinschaft (§§ 58, 62
bis 66) veranstaltet und verbreitet werden, die sich zur Durchführung ihrer
gesetzlichen Aufgaben einer Betriebsgesellschaft (§ 59) bedient. 2Die
Veranstaltergemeinschaft ist Veranstalterin des Programms und trägt hierfür die
alleinige Verantwortung. 3Die Betriebsgesellschaft darf auf Inhalt und Programm
keinen Einfluss nehmen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten für programmbegleitende
Telemedienangebote entsprechend.
(2)Soweit lokaler Hörfunk digital verbreitet wird, kann er sowohl von
Veranstaltergemeinschaften als auch von Veranstaltern, welche die in den §§ 33
bis 33d genannten Voraussetzungen erfüllen, veranstaltet werden.