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§ 17 LHundG NRW – Ausnahmen vom Anwendungsbereich

1Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. 2Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.

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LHundG NRW – Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) – NW

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