1Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von
Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und
Blindenführhunde. 2Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und
brauchbare Jagdhunde gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im
Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.