(1)1Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den
Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht
gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel
nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
- 2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben
wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des
Anspruchs stehen,
- 3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den
Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das gleiche gilt für die
Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von
Sicherheiten.
2Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2)Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des
Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3)Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.