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§ 94 LBG NRW – Errichtung Landespersonalausschuss

1Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 97 wird ein Landespersonalausschuss errichtet. 2Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

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LBG NRW – Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) – NW

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