1Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 97 wird ein
Landespersonalausschuss errichtet.2Er übt seine Tätigkeit innerhalb der
gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
LBG NRW – Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) – NW
Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um
Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die
Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“
ändern.