(1)1Der Dienstherr fördert und entwickelt die Eignung, Leistung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage von Personalentwicklungskonzepten. 2Dabei sind die Grundsätze der interkulturellen Öffnung der Verwaltung und die Notwendigkeit, interkulturelle Kompetenzen zu entwickeln, in angemessenem Umfang miteinzubeziehen.
(2)Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und fortzuentwickeln und insbesondere an Fortbildungen in dienstlichem Interesse teilzunehmen.
(3)1Die Beamtinnen und Beamten haben einen Anspruch auf
Teilnahme an für ihre berufliche Tätigkeit förderlichen Fortbildungsmaßnahmen,
soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2Satz 1 gilt entsprechend für
Beamtinnen und Beamte, die sich in Elternzeit befinden oder zur Betreuung von
Kindern oder Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftigen Angehörigen beurlaubt sind. 3Für die Teilnahme an einer
Fortbildungsveranstaltung des Dienstherrn während der Elternzeit oder der
Beurlaubung aus familiären Gründen, die dem Wiedereinstieg in den Dienst dient
und innerhalb von sechs Monaten vor dem Wiedereinstieg absolviert wird, ist
eine bezahlte Dienstbefreiung von bis zu fünf Tagen nach dem Ende der
Elternzeit oder der Beurlaubung zu gewähren, wenn dienstliche Belange nicht
entgegenstehen. 4
(4)1Die dienstvorgesetzte Stelle ist verpflichtet, ein Personalentwicklungskonzept zu erstellen und dies regelmäßig fortzuentwickeln. 2 Dies kann auch in Form einer Dienstvereinbarung geschehen.
(5)Um den Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit befinden oder aus familiären Gründen beurlaubt sind, die Verbindung zum Beruf und die Rückkehr aus der Elternzeit oder der Beurlaubung zu erleichtern, ist die dienstvorgesetzte Stelle verpflichtet, ein Wiedereinstiegsmanagement in das Personalentwicklungskonzept zu integrieren.
(6)Die näheren Anforderungen an Personalentwicklungskonzepte und an Fortbildungsmaßnahmen können die Laufbahnverordnungen regeln.