(1)1Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch
Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle
verfügt, die nach § 16 Absatz 1 und 2 für die Ernennung der Beamtin oder des
Beamten zuständig wäre. 2Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen;
sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2)1Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 31
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und der §§ 38, 115 und § 123 Absatz 3, mit dem
Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der
Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. 2Auf Antrag oder mit
ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein früherer
Zeitpunkt festgesetzt werden.