(1)1Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der
Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des
Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben
werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 2Der Antrag ist spätestens
sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. 3Im Verlängerungszeitraum
ist die Beamtin oder der Beamte auf ihren oder seinen Antrag hin jederzeit in
den Ruhestand zu versetzen; die beantragte Versetzung kann aus zwingenden
dienstlichen Gründen um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden. 4Für das
Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach Satz 1 ist bei den übrigen
kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten im Sinne des
(2)1Wenn dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der Beamtin oder des Beamten den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. 2Bei Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten bedarf diese Entscheidung einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des betreffenden Wahlgremiums.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze entsprechend.