(1)1Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses
(Einstellung) ist nur in den Einstiegsämtern der Laufbahn zulässig. 2Die
Einstiegsämter bestimmen sich nach dem Besoldungsrecht. 3Der
Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(2)1Soweit im Zuständigkeitsbereich der Ernennungsbehörde in
der angestrebten Laufbahn innerhalb der Ämtergruppe mit gleichem Einstiegsamt
weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person
eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für
die Ernennung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Zuständigkeitsbereich
der obersten Landesbehörde, die den Einstellungsvorschlag macht; Beamtinnen und
Beamte in einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung
eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, werden bei der
Ermittlung der Beschäftigungsanteile nicht berücksichtigt. 2Für die Verleihung
laufbahnfreier Ämter gilt Satz 1 Halbsatz 1 und 2 entsprechend; in diesen
Fällen treten an die Stelle der Laufbahn die jeweiligen Ämter mit gleichem
Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung. 3Weitere Abweichungen von dem gemäß
Satz 1 maßgeblichen Bezugsbereich oder in Bezug auf die
Vergleichsgruppenbildung regelt die oberste Dienstbehörde durch
Rechtsverordnung.
4Für Beförderungen gilt § 19 Absatz 6.
(3)Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das
Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.
(4)Absatz 3 gilt entsprechend bei der Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn
sowie von früheren Beamtinnen und Beamten.
(5)Die Höchstaltersgrenze der Absätze 3 und 4 erhöht sich
um Zeiten
- 1.
der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des
Grundgesetzes,
- 2.
der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2; ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes
oder
- 4.
der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach § 7 Absatz
3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils
geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen
Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen
ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die
Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder
Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen
dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der
Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt
wurde.
(6)1Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in
der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen dürfen auch
eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2
Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(7)§ 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der
jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(8)1Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber an
Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auch eingestellt werden, wenn sie
das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Bei Auflösung einer Ersatzschule
nach § 111 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung in den einstweiligen
Ruhestand versetzte Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber dürfen
eingestellt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3
Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(9)Eine Höchstaltersgrenze gilt nicht
- 1.
für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach
§ 21 Absatz 1,
- 2.
für den Wechsel aus dem Richterverhältnis in das
Beamtenverhältnis und umgekehrt innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
oder
- 3.
für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im
Anschluss an die Beendigung eines Vorbereitungsdienstes, wenn bei dessen Beginn
für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine
Höchstaltersgrenze festgelegt war.
Ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze ist unbeachtlich,
wenn die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber an dem Tag, an dem sie
oder er den Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige Höchstalter
nicht vollendet hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der
Antragstellung erfolgt.
(10)Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze
können zugelassen werden, und zwar
- 1.
für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der
Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder
Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen, zu behalten oder
- 2.
für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche
Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden
Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der
Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1
liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der
Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.
(11)Über die Ausnahmen gemäß Absatz 10 entscheidet für die
Beamtinnen und Beamten
- 1.
des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem
Finanzministerium,
- 2.
der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und
des Regionalverbandes Ruhr das für Inneres zuständige Ministerium als
Aufsichtsbehörde,
- 3.
der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die
Aufsichtsbehörde, in den Fällen der auf Gruppen bezogenen Ausnahmen nach Absatz
10 Satz 1 Nummer 1 die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde und
- 4.
der der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme
der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrerinnen und
Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
(12)Der Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend
anzuwenden auf
- 1.
alle Personen,
a) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes stehen,
b) die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben oder
c) deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist und
- 2.
alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.