(1)Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und
Wahlbeamten finden die für die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes
bestimmt ist.
(2)1Die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten
werden für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. 2
Über die Berufung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle
entschieden werden. 3Bei ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf
Zeit müssen sie unter Berücksichtigung der Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 2
die Voraussetzungen zur Ableistung einer Dienstzeit nach Satz 1 erfüllen
können. 4Sie sind verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten Wiederwahl
weiterzuführen. 5Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr
zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. 6Die bis zur rechtskräftigen Feststellung
der Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise
gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte.
(3)1Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und
Wahlbeamten finden im Falle der Abberufung oder Abwahl § 38 dieses Gesetzes und
§ 30 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung. 2Mit Erreichen
der Altersgrenze oder mit Ablauf der Amtszeit gilt § 31 Absatz 1 bis 3
entsprechend. 3§ 24 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt
für die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten, die in den Bundestag
gewählt worden sind, entsprechend.