(1)Auf die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die für die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2)Es gelten
(3)Die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 61. Lebensjahr vollenden.
(4)1Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden, der Gemeindeverbände, am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen sowie in den Feuerwehren des Landes, die vor dem 1. Januar 1968 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. 2Für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände, am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen sowie in den Feuerwehren des Landes, die nach dem 31. Dezember 1967 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: