(1)Von der Zahlung von Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in
Zivilsachen und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
- 1.
Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und
Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts haben;
- 2.
Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die
Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
- 3.
Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen,
Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.
(2)1Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10.
Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, und der Gebühren in
Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und
Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des
Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. 2Für die Teilnahme an Verfahren zum
elektronischen Abruf aus dem Grundbuch und aus den elektronischen Registern
gilt die Gebührenbefreiung nicht. 3Die steuerrechtliche Behandlung als
gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes
(Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
(3)Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für
Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1
ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher.
(4)Folgende Vorschriften, durch die in den Verfahren und Angelegenheiten
vor den ordentlichen Gerichten sowie in Justizverwaltungsangelegenheiten
Kosten- und Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben aufrechterhalten:
- 1.
§ 1 Absatz 4 des Preußischen Gesetzes
betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen vom 7.
Oktober 1865, vom 7. April 1869 und vom 24. Mai 1901;
- 2.
§ 2 des Gesetzes über Gemeinheitsteilung und
Reallastenablösung vom 28. November 1961 (GV. NRW. S. 319).