Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der
Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine
aufschiebende Wirkung.