1. Normende

Normende JAG NRW – Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)

(Fn 5)

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Justizminister

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hinweis:
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022

(1)Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Die Studienordnungen sowie die universitären Prüfungsordnungen zur Zwischenprüfung sind innerhalb von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes anzupassen.

(2)Für Studierende, die sich bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben oder sich binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, finden mit Ausnahme von § 4 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9 (ohne Nummer 5), § 13 Absatz 1, § 14, § 15 Absatz 1, §§ 20 bis 23, 25 bis 27 und 27a die Regelungen des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der bis Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Zwischenprüfungen, die unter Geltung genehmigter universitärer Studien- und Prüfungsordnungen vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt bestanden wurden, werden als Zulassungsvoraussetzung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannt.

(3)Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die bereits den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden die Regelungen des Juristenausbildungsgesetzes in der bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Sie können den Vorbereitungsdienst nach diesen Regelungen binnen zwei Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchführen. Für das gesamte Prüfungsverfahren gilt das bei der ersten Prüfungsleistung angewendete Recht, sofern nicht das Verfahren eingestellt wurde. Bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 4, §§ 20 bis 23 (ohne § 20 Absatz 1 Nummer 1), § 27 sowie § 27a in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm.

(4)Auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholungen zum Zwecke der Notenverbesserung, ist das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden. Dies gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung zu den dort genannten Verfahren nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

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JAG NRW – Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) – NW

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