(Fn 5)
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Justizminister
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
Hinweis:
(1)Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Die Studienordnungen sowie die universitären Prüfungsordnungen zur Zwischenprüfung sind innerhalb von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes anzupassen.
(2)Für Studierende, die sich bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung
gemeldet haben oder sich binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, finden mit Ausnahme von
(3)Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die bereits den
Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden die Regelungen des
Juristenausbildungsgesetzes in der bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Sie können den Vorbereitungsdienst nach
diesen Regelungen binnen zwei Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes durchführen. Für das gesamte Prüfungsverfahren gilt das bei der
ersten Prüfungsleistung angewendete Recht, sofern nicht das Verfahren
eingestellt wurde. Bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die
(4)Auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholungen zum Zwecke der Notenverbesserung, ist das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden. Dies gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung zu den dort genannten Verfahren nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.