(1)1Aus den einem Ausbildungsbezirk für den gleichen Zeitraum zugewiesenen
Referendarinnen und Referendaren werden während der Ausbildung bei den
Pflichtstellen (§ 35 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4) Arbeitsgemeinschaften gebildet. 2Sie
sollen höchstens aus 25 Referendarinnen und Referendaren bestehen.
(2)Zur Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft sind die Referendarinnen oder
Referendare in der Regel zuzuweisen:
- 1.
während der ersten 5 Monate einer
zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des
Ausbildungsbezirks;
- 2.
während des 6. bis 8. Monats einer
strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des
Ausbildungsbezirks;
- 3.
während des 9. bis 11. Monats einer
öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei der Bezirksregierung;
- 4.
während des 12. bis 20. Monats einer
zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen
Arbeitsgemeinschaft bei dem Oberlandesgericht oder bei einem Landgericht des
Ausbildungsbezirks.
(3)1Für die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft sind insgesamt etwa 550
Unterrichtsstunden vorzusehen. 2Von diesen entfallen
- 1.
auf die zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaften
etwa 275,
- 2.
auf die strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaften
etwa 125 und
- 3.
auf die öffentlich-rechtlichen
Arbeitsgemeinschaften etwa 150.
3In einem Umfang von bis zu 5 Prozent der in der Ausbildung in der
Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Zeit kann die Präsidentin oder der Präsident
des Oberlandesgerichts eine andere Form der Ausbildung vorsehen.
(4)1Im Falle einer Ausbildung gemäß § 35 Absatz 4 findet eine Ausbildung in
der Arbeitsgemeinschaft im Regelfall nicht statt. 2In begründeten Ausnahmen,
etwa in den Fällen des § 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5, kann die Präsidentin
oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildung in der
Arbeitsgemeinschaft abweichend regeln oder von ihr befreien.