1. 27a

§ 27a JAG NRW – Einwendungen (Fn 20)

1Einwendungen gegen die Bewertung schriftlicher Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich oder elektronisch zu begründen. 2Im Falle eines fristgerechten Antrags nach § 23 Absatz 1 Satz 2 beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des Tages der Mitteilung der Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil. 3Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen. 4Hierauf ist bei der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung hinzuweisen.

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JAG NRW – Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) – NW

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