(1)Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder
„außerplanmäßiger Professor“ kann von Universitäten an Personen verliehen
werden, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines
Professors nach
(2)Die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen.
(3)1Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. 2
Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige
Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. 3Im Falle des
Absatzes 1 beginnt die Frist erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen einer
Professorin oder eines Professors nach
(4)1Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ aus einem sonstigen Grund führen kann. 2Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Hochschule.