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§ 6 GebG NRW – Ermäßigung und Befreiung

1Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. 2Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.

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GebG NRW – Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW – GebG NRW) – NW

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