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§ 16 GebG NRW – Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GebG NRW – Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW – GebG NRW) – NW

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