§ 16 GebG NRW – Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung
eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung
bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
GebG NRW – Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW – GebG NRW) – NW
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