(1)1Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter. 2Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. 3Er leitet und verteilt die Geschäfte. 4Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen.
(2)1Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates, der
Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vor. 2Er führt diese Beschlüsse und
Entscheidungen nach
(3)Dem Bürgermeister obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind.
(4)Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten.