(1)1Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung
zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt. 2Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Rat nicht
übertragen:
a)
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die
Verwaltung geführt werden soll,
b)
die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und
ihrer Vertreter,
c)
die Wahl der Beigeordneten,
d)
die Verleihung und die Entziehung des
Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
e)
die Änderung des Gemeindegebiets, soweit nicht
in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
f)
den Erlaß, die
Änderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Bestimmungen,
g)
abschließende Beschlüsse im
Flächennutzungsplanverfahren und abschließende Satzungsbeschlüsse auf der
Grundlage des Baugesetzbuchs und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch,
h)
den Erlass der Haushaltssatzung und des
Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, die
Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen sowie zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen, die Festlegung von Wertgrenzen für die
Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,
i)
die Festsetzung allgemein
geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte,
j)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses; sofern ein
Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den
Beteiligungsbericht,
k)
den Beschluss über die gegenüber der
Gemeindeprüfungsanstalt und der Aufsichtsbehörde abzugebende Stellungnahme
gemäß § 105 Absatz 7,
l)
die teilweise oder vollständige Veräußerung
oder Verpachtung von Eigenbetrieben, die teilweise oder vollständige
Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer
Gesellschaft oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts, die Veräußerung
eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft sowie den
Abschluss von anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 111 Abs. 1 und 2,
m)
die Errichtung, Übernahme, Erweiterung,
Einschränkung und Auflösung von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114
a, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die Bildung oder Auflösung
eines gemeinsamen Kommunalunternehmens gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 und 6 des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Änderung der
Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie der Austritt
aus einem gemeinsamen Kommunalunternehmen, die erstmalige unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung sowie die Erhöhung einer unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen in privater
Rechtsform, den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen
Kreditgenossenschaft,
n)
die Umwandlung der Rechtsform von Anstalten
des öffentlichen Rechts gemäß § 114a, öffentlichen Einrichtungen und
Eigenbetrieben sowie die Umwandlung der Rechtsform von Gesellschaften, an denen
die Gemeinde beteiligt ist, soweit der Einfluß der
Gemeinde (§ 63 Abs. 2 und § 113 Abs. 1) geltend gemacht werden kann,
o)
die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung
und die Aufhebung von Stiftungen einschließlich des Verbleibs des
Stiftungsvermögens,
p)
die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in
freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am
Gemeindegliedervermögen,
q)
die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger
Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten
wirtschaftlich gleichkommen,
r)
die Bestellung und Abberufung der Leitung und
der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Übertragung von Aufgaben
auf die örtliche Rechnungsprüfung,
s)
die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit
Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit dem
Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde nach näherer
Bestimmung der Hauptsatzung,
t)
die Übernahme neuer Aufgaben,für die keine gesetzliche Verpflichtung
besteht,
u)
die Festlegung strategischer Ziele unter
Berücksichtigung der Ressourcen.
(2)1Im übrigen kann der
Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den
Bürgermeister übertragen. 2Er kann ferner Ausschüsse ermächtigen, in
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu
übertragen.
(3)Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den
Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung
oder einem Ausschuß für einen bestimmten Kreis von
Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.