(1)1Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Nachbarinnen und Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen durch Zustellung benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. 2Die Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn und der Öffentlichkeit erfolgt ohne Nennung von Namen und Anschrift der Bauherrschaft, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der oder des Bauvorlageberechtigten, wenn der Zweck der Beteiligung auch auf die Weise ohne zusätzliche Erschwerung erreicht werden kann und wenn die Bauherrschaft entsprechende Bauvorlagen einreicht. 3 Einwendungen sind innerhalb von einem Monat nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen. 4 Die nach Satz 1 durch Zustellung benachrichtigten beteiligten Nachbarinnen und Nachbarn sind mit allen öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen, die nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 geltend gemacht worden sind, auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.
(2)1Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarinnen und Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben. 2Haben die Nachbarinnen und Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung zuzustellen.
(3)1Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag die Bauherrschaft das Bauvorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen; verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Halbsatz 1, findet Absatz 1 keine Anwendung. 2Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
ist das Bauvorhaben nach Satz 1 bekannt zu machen, wenn es
innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne
des
Verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 oder 2, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4)1In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ist über Folgendes zu informieren:
2Bei der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 2 ist zusätzlich über Folgendes zu informieren:
(5)1Nach der Bekanntmachung sind der Antrag und die
Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die
der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat
zur Einsicht auszulegen. 2Bauvorlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
enthalten, sind nicht auszulegen, für sie gilt
(6)1Bei mehr als 20 Nachbarinnen und Nachbarn, denen die
Baugenehmigung nach Absatz 2 Satz 2 zuzustellen ist, kann die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 2Wurde eine
Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 4 durchgeführt, ist der
Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt zu machen. 3Die öffentliche
Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheids und
die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1
bekannt gemacht werden, auf Auflagen ist hinzuweisen. 4Eine Ausfertigung des
gesamten Genehmigungsbescheids ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei
Wochen zur Einsicht auszulegen. 5Ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz
3 Satz 2 erfolgt, sind in die Begründung die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die
Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung
der Öffentlichkeit aufzunehmen. 6
(7)Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer
im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Anlage nach