(1)1Über die Genehmigung nach § 58 WHG entscheidet die Wasserbehörde, soweit das Fachministerium nicht durch Verordnung die Gemeinde für zuständig erklärt. 2Die Genehmigung ist zu befristen.
(2)Soweit für die Einleitung von Abwasser eine Genehmigung nach § 58 WHG erforderlich ist, hat die für die Genehmigung zuständige Stelle auch die Einleitung zu überwachen.
(3)Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.