Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den in der Anlage 4 genannten Wasser- und Bodenverbänden (Unterhaltungsverbänden), soweit sich nicht aus den §§ 67, 68, 72 und 73 etwas anderes ergibt.
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NWG – Niedersächsisches Wassergesetz – NI
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