1. 106

§ 106 NWG – Gewässerschutzbeauftragte bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden(zu den §§ 64 bis 66 WHG)

Gewässerschutzbeauftragte oder Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, bei Zusammenschlüssen, die aus Gebietskörperschaften gebildet werden, und bei öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden ist die oder der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiterin oder Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.

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NWG – Niedersächsisches Wassergesetz – NI

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