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§ 50 NNachbG – Grenzabstände für Bäume und Sträucher

(1)Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:

a)bis zu 1,2 m Höhe0,25 m
b)bis zu 2 m Höhe0,50 m
c)bis zu 3 m Höhe0,75 m
d)bis zu 5 m Höhe1,25 m
e)bis zu 15 m Höhe3,00 m
f)über 15 m Höhe8,00 m.

(2)Die in Absatz 1 bestimmten Abstände gelten auch für lebende Hecken, falls die Hecke nicht gemäß § 30 auf die Grenze gepflanzt wird. Sie gelten auch für ohne menschliches Zutun gewachsene Pflanzen.

(3)Im Falle des § 31 ist der Abstand so zu bemessen, dass vor den Pflanzen ein Streifen von 0,6 m freibleibt.

(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Nutzungsberechtigten von Teilflächen eines Grundstücks in ihrem Verhältnis zueinander.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NNachbG – Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz – NI

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