1. 15

§ 15 NKatSG – Fachdienste

(1)Einheiten und Einrichtungen können insbesondere für folgende Fachdienste aufgestellt werden:

  1. 1.

    Bergungsdienst,

  2. 2.

    Betreuungsdienst,

  3. 3.

    Brandschutzdienst,

  4. 4.

    chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Dienst (CBRN-Dienst),

  5. 5.

    Fernmeldedienst,

  6. 6.

    Führungsdienst,

  7. 7.

    Instandsetzungsdienst,

  8. 8.

    Logistikdienst,

  9. 9.

    Psychosoziale Notfallversorgung,

  10. 10.

    Rettungshundedienst,

  11. 11.

    Sanitätsdienst,

  12. 12.

    Versorgungsdienst,

  13. 13.

    Veterinärdienst,

  14. 14.

    Wasserrettungsdienst.

(2)1Bestimmungen über Stärke und Gliederung sowie Ausstattung und Ausbildung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes trifft die oberste Katastrophenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Fachministerium. 2Für die Einheiten und Einrichtungen des Brandschutzdienstes gilt § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKatSG – Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz – NI

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