1. 220

§ 220 NBG – Beförderung (1)

Der Polizeivollzugsbeamte kann auch während der Probezeit befördert werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).
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NBG – Niedersächsisches Beamtengesetz – NI

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