1 (Übergangsvorschrift zu § 4 Abs. 1)
2Die gemäß Anweisung zur Dokumentation der Straßenverkehrsanlagen (Durchführungsverordnung 0110/200) vom 7. Januar 1981 eingerichteten Straßendateien und die Dokumentationen von Straßen und Brücken in Kreisen, Städten und Gemeinden gemäß Anweisung vom 17. Juni 1988 sind weiterzuführen. 3Sie gelten bis zum Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften als Straßenverzeichnisse im Sinne des § 4 Abs. 1.