1. 6

§ 6 StVollzG M-V – Aufnahmeverfahren

(1)1Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. 2Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung zur Verfügung gestellt. 3Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(2)Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.

(3)Die Gefangenen werden alsbald ärztlich untersucht.

(4)Die Gefangenen werden dabei unterstützt, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen.

(5)1Bei Gefangenen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen oder zu verbüßen haben, sind die Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung durch freie Arbeit oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe zu erörtern. 2Es ist auf eine möglichst baldige Entlassung hinzuwirken.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StVollzG M-V – Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Mecklenburg-Vorpommern (Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - StVollzG M-V) Vom 7. Mai 2013 – MV

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.