(1)Unmittelbarer Zwang darf nur durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte ausgeübt werden.
(2)Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte sind
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und
andere Beamtinnen und Beamte und sonstige Bedienstete, die durch Rechtsverordnung der Landesregierung ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang auszuüben.
(3)Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Ämter und amtsfreien Gemeinden bedürfen der Bestätigung der Kreisordnungsbehörde.