1. 103

§ 103 SOG M-V – Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte

(1)Unmittelbarer Zwang darf nur durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte ausgeübt werden.

(2)Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte sind

1.

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und

2.

andere Beamtinnen und Beamte und sonstige Bedienstete, die durch Rechtsverordnung der Landesregierung ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang auszuüben.

(3)Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Ämter und amtsfreien Gemeinden bedürfen der Bestätigung der Kreisordnungsbehörde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SOG M-V – Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) Vom 27. April 2020 – MV

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