1Auf die Hilfen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 besteht ein Rechtsanspruch. 2Sie sind von dem Träger dieser Hilfen zu gewähren, sobald bekannt wird, dass die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.