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§ 4 PsychKG M-V – Anspruch auf Hilfen

1Auf die Hilfen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 besteht ein Rechtsanspruch. 2Sie sind von dem Träger dieser Hilfen zu gewähren, sobald bekannt wird, dass die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PsychKG M-V – Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten (Psychischkrankengesetz- PsychKG M-V) Vom 14. Juli 2016 – MV

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