(1)1Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. 2Sie sind zuständig für die Gefahrenabwehr sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. 3Sie sind bei der Durchführung der polizeilichen Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(2)Die Beamten einer Polizeibehörde können einer anderen Polizeibehörde unterstellt werden.