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§ 3 POG M-V – Örtliche Zuständigkeit der Polizei

1Die Behörden nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 sind als obere Landesbehörden landesweit zuständig. 2Die örtliche Zuständigkeit der Polizeipräsidien als untere Landesbehörden bestimmt das Ministerium für Inneres und Europa durch Rechtsverordnung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

POG M-V – Gesetz zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern (Polizeiorganisationsgesetz - POG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2010 – MV

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