1Die Behörden nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 sind als obere Landesbehörden landesweit zuständig.2Die örtliche Zuständigkeit der Polizeipräsidien als untere Landesbehörden bestimmt das Ministerium für Inneres und Europa durch Rechtsverordnung.
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POG M-V – Gesetz zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern (Polizeiorganisationsgesetz - POG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2010 – MV
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