1. 113a

§ 113a LWaG – Konzentrationswirkung

1Über Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 5 und § 78 Abs. 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 74 Abs. 3, § 136 Abs. 3 und § 137 Abs. 2 entscheidet gleichzeitig mit Erteilung der Baugenehmigung die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde, wenn das Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf. 2In den übrigen Fällen schließt die wasserrechtliche Genehmigung die Baugenehmigung ein.

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LWaG – Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) Vom 30. November 1992 – MV

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