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§ 59 LHG M-V – Berufungsverfahren

(1)1Professuren werden durch die Hochschule öffentlich und in der Regel international ausgeschrieben und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur rechtzeitig vor Erscheinen angezeigt. 2Auf eine Ausschreibung kann im Ausnahmefall und mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verzichtet werden, wenn

1.

eine befristet besetzte Professur mit der oder dem Berufenen unbefristet oder erneut befristet besetzt werden soll und eine Weiterbeschäftigung im besonderen Interesse der Hochschule liegt oder

2.

im Falle des Absatzes 6 eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor berufen werden soll oder

3.

für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Person zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt oder

4.

dies erforderlich ist, um eine herausragend qualifizierte Professorin oder einen herausragend qualifizierten Professor der Hochschule, die oder der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur oder ein vergleichbares Beschäftigungsangebot nachgewiesen hat, an der Hochschule zu halten.

(2)1Die Hochschulleitung prüft und entscheidet bei Wiederbesetzungen auf Vorschlag des Fachbereichs rechtzeitig, ob die Funktionsbeschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt wird. 2§ 16 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 3Mit Rücksicht auf übergeordnete Aspekte der Landesentwicklung kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine andere Zuweisung der frei werdenden Stelle verlangen.

(3)1Berufungskommissionen sind nach Gruppen zusammenzusetzen. 2In ihnen müssen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. 3Auf eine paritätische Vertretung von Frauen und Männern soll hingewirkt werden. 4Den stimmberechtigten Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sollen mindestens eine Frau sowie auswärtige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler angehören.

(4)1Die Hochschule stellt den Berufungsvorschlag auf und legt ihn mit einer Liste aller Bewerber sowie der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle vor, soweit es nicht auf eine Vorlage verzichtet. 2Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber dürfen berücksichtigt werden. 3Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Vorlage aller Bewerbungen verlangen. 4Wird eine Stelle frei, weil der Inhaber wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheidet, so ist der Vorschlag sechs Monate vorher vorzulegen.

(5)1Im Berufungsvorschlag sollen drei Bewerberinnen und Bewerber in bestimmter Reihenfolge benannt werden. 2Die fachliche und persönliche Eignung sowie die Eignung zur Lehre sind für jede Bewerberin oder jeden Bewerber und im Verhältnis zueinander zu begründen. 3Dem Vorschlag sind zwei Gutachten über jede Bewerberin und jeden Bewerber sowie ein vergleichendes Gutachten von Professorinnen oder Professoren anderer Hochschulen beizufügen. 4In künstlerischen Fächern kann ein Gutachten von einer künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeit außerhalb des Hochschulbereiches erstattet werden, oder auf Gutachten verzichtet werden, wenn mindestens drei künstlerisch ausgewiesene Persönlichkeiten der Berufungskommission als externe Mitglieder angehört haben. 5Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Berufungsakten, insbesondere nicht in die Berufungsgutachten.

(6)1Mitglieder der eigenen Hochschule gemäß § 55 Absatz 1 dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. 2Sie sollen nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt oder eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Hochschule ausgeübt haben.

(7)1Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen und die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren mit einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung ausgewählt und von dieser eingestellt wurden, kann die Hochschule die Rechte und Pflichten von Mitgliedern nach § 50 Absatz 2 zuerkennen. 2Ein Dienstverhältnis mit der Hochschule wird nicht begründet. 3Ihnen können die sich aus § 57 Absatz 2 bis 5 ergebenden Rechte übertragen werden. 4Sie sind verpflichtet, mindestens zwei, bei Fachhochschulen vier Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. 5§ 61 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

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LHG M-V – Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 – MV

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