(1)1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. 3Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat einen Ergänzungsvorbereitungsdienst bis zum Beginn des nächsten vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmenden Prüfungstermins abzuleisten. 4Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet, wird auch der Ergänzungsvorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet.
(2)1Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 43 bis 52a. 2Ein einmaliger Wechsel des Schwerpunktbereiches ist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Zustellung des Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung möglich.
(3)1Wird ein Ergänzungsvorbereitungsdienst abgeleistet, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildungsstellen, an die eine Zuweisung zur weiteren Ausbildung erfolgt sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß § 40 Absatz 4. 2Der Ergänzungsvorbereitungsdienst endet mit dem Ablegen der Wiederholungsprüfung.