46

§ 46 JAPO M-V

Schriftliche Prüfung

(1)
1

Die schriftliche Prüfung findet gegen Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation (18. bis 21. Ausbildungsmonat) statt.

2

Bei einer Teilzeitausbildung findet sie im Verlängerungszeitraum statt (24. bis 27. Ausbildungsmonat).

(2)
1

In der schriftlichen Prüfung sind acht praktische Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu bearbeiten.

2

Das Landesjustizprüfungsamt kann bestimmen, dass die Aufsichtsarbeiten elektronisch angefertigt werden dürfen.

3

Die §§ 13 bis 15 finden Anwendung. § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bis zu einem durch diese Person zu bestimmenden Zeitpunkt vor der Vorstellung nach § 44 zu erfolgen hat.

4

Soweit eine Vorstellung nicht erfolgt, hat die Erklärung in dem Zulassungsantrag gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt zu erfolgen.

(3)
1

Als schriftliche Aufsichtarbeiten sind zu fertigen:

1.

vier Aufgaben aus dem Zivilrecht,

2.

zwei Aufgaben aus dem Strafrecht,

3.

zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.

2

Die Aufgaben haben in angemessenem Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand.

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JAPO M-V

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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