(1)1Die schriftliche Prüfung findet gegen Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation (18. bis 21. Ausbildungsmonat) statt. 2Bei einer Teilzeitausbildung findet sie im Verlängerungszeitraum statt (24. bis 27. Ausbildungsmonat).
(2)1In der schriftlichen Prüfung sind acht praktische Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu bearbeiten. 2§§ 13 bis 15 finden Anwendung.
(3)1Als schriftliche Aufsichtarbeiten sind zu fertigen:
vier Aufgaben aus dem Zivilrecht,
zwei Aufgaben aus dem Strafrecht,
zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.
2Die Aufgaben haben in angemessenem Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand.